Vorschrift O.
Was ist Regelung O?
Regulation O ist eine Federal Reserve-Verordnung, die die Kreditverlängerungen, die eine Mitgliedsbank ihren leitenden Angestellten, Hauptaktionären und Direktoren anbieten kann, begrenzt und festlegt. Die Verordnung soll verhindern, dass Bankdirektoren, Treuhänder, leitende Angestellte oder Hauptaktionäre („Insider“) von günstigen Kreditverlängerungen profitieren.
Die zentralen Thesen:
- Die Verordnung O regelt die Kreditverlängerungen, die Mitgliedsbanken ihren „Insidern“ anbieten können.
- Gemäß Verordnung O müssen Banken alle Verlängerungen, die Insidern zur Verfügung gestellt werden, in ihren Quartalsberichten melden.
- In Verordnung O werden Bankinsider als Direktoren oder Treuhänder einer Bank, leitender Angestellter oder Hauptaktionäre definiert.
- Die geltenden Beschränkungen sollen verhindern, dass Bankinsider vorteilhafte oder großzügige Kreditverlängerungen erhalten.
Vorschrift O erklärt
Die Verordnung O regelt die Kreditverlängerungen, die Mitgliedsbanken Personen anbieten können, die in Bezug auf die Bank als „Insider“ gelten. Während Bankinsider nicht daran gehindert sind, Kredite von einer Bank aufzunehmen, mit der sie beruflich verbunden sind, regelt das Bundesgesetz sorgfältig, wie diese Bank den Insider als Kunden behandelt. Zusätzlich zur Festlegung von Beschränkungen für Kreditverlängerungen für Bankinsider schreibt die Verordnung O vor, dass Banken alle Verlängerungen, die Insidern zur Verfügung gestellt werden, in ihren Quartalsberichten melden müssen.
Die Vorschrift O enthält auch eine klare Definition von Bankinsidern, die in mehrere Vereinigungsstufen unterteilt sind, die unterschiedlichen Vorschriften zur Kreditverlängerung unterliegen. Insider können Direktoren oder Treuhänder einer Bank, leitende Angestellte (z. B. der Präsident oder Schatzmeister) oder Hauptaktionäre (Personen, die mehr als 10% der öffentlich gehandelten Aktien des Instituts besitzen oder anderweitig kontrollieren ) sein.
Im Allgemeinen sollen die geltenden Beschränkungen sicherstellen, dass Bankinsidern keine vorteilhafteren oder großzügigeren Kreditverlängerungen gewährt werden, als dies die Bank für einen Nichtinsider vorsehen würde. Die Bank kann weder Kreditverlängerungen gewähren, die sie einem Nicht-Insider-Kunden nicht gewähren würde, noch Kredite über gesetzliche oder selbst auferlegte Kreditlimits hinaus verlängern. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden Vergütungspakete, die Banken allen Mitarbeitern, einschließlich Nicht-Insidern, zur Verfügung stellen. Wenn eine Bank beispielsweise bestimmte Hypothekenantragsgebühren für Nicht-Insider-Mitarbeiter (z. B. Kassierer) erlassen möchte, können für den Bankpräsidenten, der ein Insider wäre, dieselben Gebühren erlassen werden.
Implementierung und Erweiterung
In Verordnung O sind die Berichtspflichten festgelegt, die in zwei früheren Finanzgesetzen enthalten waren: dem Gesetz über die Regulierung und Zinskontrolle von Finanzinstituten von 1978 (die erste Iteration von Verordnung O wurde 1980 vollständig eingeführt) und dem Gesetz über Hinterlegungsinstitute von 1982.
Banken und andere Kreditinstitute sind häufig in der Lage, Ausnahmen oder Problemumgehungen von Verordnung O zu finden, wodurch Insider bevorzugt behandelt werden, ohne gegen eine der Bestimmungen zu verstoßen. Eine der Bestimmungen des Dodd-Frank Wall Street Reform- und Verbraucherschutzgesetzes enthielt eine erweiterte Definition von „Kreditverlängerung“, um den Anwendungsbereich der Verordnung O zu erweitern.
Besondere Überlegungen zur Regelung O.
Das jüngste Wachstum bei Anlagen in Investmentfonds, Exchange Traded Funds (ETFs) und anderen indexbasierten Anlageprodukten hat dazu geführt, dass eine Reihe von Unternehmen der Verordnung O mehr Aufmerksamkeit schenken. Große Vermögensverwaltungsgesellschaften werden durch „Fondskomplexe“ zu Hauptaktionären. „Organisationen, die in Fonds investieren. Ein Komplex, der 10% einer Klasse stimmberechtigter Wertpapiere einer Bankenorganisation erwirbt, wird als „Hauptaktionär“ betrachtet.