Gemeinsame Wahrscheinlichkeitsdefinition - KamilTaylan.blog
9 Juni 2021 16:30

Gemeinsame Wahrscheinlichkeitsdefinition

Was ist eine gemeinsame Wahrscheinlichkeit?

Die gemeinsame Wahrscheinlichkeit ist ein statistisches Maß, das die Wahrscheinlichkeit berechnet, dass zwei Ereignisse gleichzeitig und zum gleichen Zeitpunkt auftreten. Die gemeinsame Wahrscheinlichkeit ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis Y gleichzeitig mit dem Ereignis X eintritt.

Die Formel für die gemeinsame Wahrscheinlichkeit lautet

Die Notation für die gemeinsame Wahrscheinlichkeit kann verschiedene Formen annehmen. Die folgende Formel stellt die Wahrscheinlichkeit von Ereignisüberschneidungen dar:

Was sagt Ihnen die gemeinsame Wahrscheinlichkeit?

Wahrscheinlichkeit ist ein Feld, das eng mit der Statistik verbunden ist und sich mit der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Ereignisses oder Phänomens befasst. Sie wird als Zahl zwischen 0 und 1 (einschließlich) quantifiziert, wobei 0 eine unmögliche Eintrittswahrscheinlichkeit und 1 den sicheren Ausgang eines Ereignisses bezeichnet.

Zum Beispiel beträgt die Wahrscheinlichkeit, eine rote Karte aus einem Kartenspiel zu ziehen, 1/2 = 0,5. Dies bedeutet, dass die Chance, ein Rot und ein Schwarz zu ziehen, gleich groß ist; Da ein Deck 52 Karten enthält, davon 26 rot und 26 schwarz, besteht eine 50-50-Wahrscheinlichkeit, eine rote Karte gegen eine schwarze Karte zu ziehen.

Die gemeinsame Wahrscheinlichkeit ist ein Maß für zwei Ereignisse, die gleichzeitig eintreten, und kann nur auf Situationen angewendet werden, in denen mehr als eine Beobachtung gleichzeitig auftreten kann. Beispielsweise beträgt bei einem Kartenspiel mit 52 Karten die gemeinsame Wahrscheinlichkeit, eine Karte aufzunehmen, die sowohl rot als auch 6 ist, P (6 ∩ rot) = 2/52 = 1/26, da ein Kartenspiel zwei rote Sechser hat – die Herz-Sechs und die Karo-Sechs. Da in diesem Beispiel die Ereignisse „6“ und „rot“ unabhängig sind, können Sie die gemeinsame Wahrscheinlichkeit auch mit folgender Formel berechnen:

P.(6∩red)=P.(6)