Ausschluss von zahlbaren Leistungen
Was ist ein Leistungsausschluss?
Ein Leistungsausschluss ist eine Klausel in Versicherungsverträgen, die die Verantwortung des Versicherers für die Zahlung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer aufhebt. Insbesondere schützt die Klausel den Versicherer vor der Zahlung von Leistungen, die andernfalls aus einer alternativen Quelle wie dem Pensionsplan des Arbeitgebers gezahlt werden könnten.
Die zentralen Thesen
- Ein Leistungsausschluss ist eine gesetzliche Klausel, die einen Versicherer von Ansprüchen im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer freistellt.
- Diese Schadenarten gelten als nicht versicherbares Geschäftsrisiko.
- In der Praxis verlangen Gerichte manchmal von den Versicherern, solche Ansprüche zu decken, selbst wenn eine Klausel zum Ausschluss von Leistungen vorhanden ist.
Funktionsweise von Ausschlüssen für zu zahlende Leistungen
Unternehmen schließen Versicherungen oft ab, um sich vor seltenen, aber potenziell katastrophalen Schäden zu schützen, wie sie beispielsweise durch extreme Wetterereignisse oder teure Rechtsvergleiche verursacht werden. Die meisten Versicherer versichern jedoch keine Risiken, die ein gewöhnlicher oder vorhersehbarer Aspekt der Geschäftspraktiken des Unternehmens sind, wie etwa das Risiko von Verlusten aufgrund steigender Kosten oder Löhne.
Diese Arten von Risiken werden zusammenfassend als „Geschäftsrisiken“ bezeichnet und beinhalten das Risiko, dass Mitarbeiter bestimmte Leistungen, die ihnen aufgrund ihrer Beschäftigung zustehen, gegenüber dem Unternehmen geltend machen. Ein gängiges Beispiel ist die betriebliche Altersvorsorge, die für den Arbeitgeber sehr kostspielig sein kann. Da diese Kosten als vorhersehbarer Teil der Geschäftstätigkeit angesehen werden können, würden die meisten Versicherer solche Leistungszahlungen als Geschäftsrisiko betrachten. Dementsprechend würden sie sich selbst von der Deckung dieser Zahlungen ausschließen, indem sie ihren Versicherungsverträgen eine Leistungsausschlussklausel hinzufügen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in einigen Fällen ein Gericht von einem Versicherer verlangen kann, leistungsbezogene Kosten zu übernehmen, selbst wenn ein Leistungsausschluss in seinem Vertrag enthalten war. Dies könnte der Fall sein, wenn das betreffende Unternehmen angemessene Vorkehrungen zur Selbstbedienung des Schadens getroffen hatte, dies aber dennoch nicht tun konnte. Wenn beispielsweise der Vorsorgeplan eines Unternehmens zahlungsunfähig wird, obwohl das Unternehmen regelmäßige und angemessene Beiträge zum Plan geleistet hat, kann ein Gericht entscheiden, den Versicherer für die Deckung etwaiger Defizite verantwortlich zu machen. Aus Sicht des Versicherers muss dieses potenzielle Rechtsrisiko bei der Entscheidung über die Höhe der zu erhebenden Prämien zur Absicherung dieses Risikos berücksichtigt werden.
Beispiel aus der Praxis für einen Ausschluss von zahlbaren Leistungen
Emma ist Inhaberin eines mittelständischen Unternehmens mit mehreren Dutzend Mitarbeitern. Im Laufe der Jahre hat sie sich aktiv darum bemüht, die Löhne und Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zu erhöhen und trägt regelmäßig zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter bei.
Leider gingen viele ältere Mitarbeiter von Emma kurz vor einer großen Finanzkrise in den Ruhestand. Infolgedessen verzeichneten die in Aktien und anderen Finanzanlagen investierten Pensionskassen einen plötzlichen und dramatischen Rückgang. Trotz ihrer Bemühungen, den Plan angemessen zu finanzieren, war Emma nun nicht in der Lage, die von ihren kürzlich pensionierten Mitarbeitern erwarteten Rentenleistungen zu erbringen, von denen einige daraufhin das Unternehmen verklagten.
Vor Gericht argumentierte Emmas Versicherer, dass sie aufgrund der Leistungsausschlussklausel ihres Vertrages nicht für die nicht gezahlten Leistungszahlungen verantwortlich seien. Zu Emmas Überraschung entschied das Gericht jedoch gegen ihren Versicherer und argumentierte, dass der Versicherer aufgrund der Insolvenz des Pensionsplans des Unternehmens trotz der angemessenen Bemühungen der Unternehmensleitung verpflichtet sei, den nicht gedeckten Teil der Ansprüche von Emmas Mitarbeitern zu begleichen.