Was ist ein Anspruchsverfahren?
Wie sind anspruchsgrundlagen aufgebaut?
Anspruchsnormen beinhalten die Anspruchsgrundlage für eine beabsichtigte Rechtsfolge und bestehen aus zwei Teilen: dem Tatbestand und der Rechtsfolge. So kann nach § 985 BGB der Eigentümer vom nichtberechtigten Besitzer (Tatbestand) die Herausgabe der Sache verlangen.
Was sind Quasivertragliche Ansprüche?
Die Ansprüche aus vertragsähnlichen Verhältnissen sind nach den vertraglichen Ansprüchen zu prüfen, da sie diesen sehr nahe kommen. Meist mangelt es jedoch an einem Vertragsschluss. Ein Beispielsfall für ein quasivertragliches Verhältnis ist das zwischen Gläubiger und Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB.
Wann entsteht der Anspruch?
Ein Anspruch entsteht, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen. Die Voraussetzungen des Anspruchs regelt die Anspruchsgrundlage. Beispiel: Beim Kaufvertrag entstehen die Vertragspflichten mit Vertragsschluss (vgl. § 433 BGB@).
Welche Anspruchsgrundlagen gibt es?
- Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen.
- A. Vertragliche Ansprüche.
- B. Quasivertragliche Ansprüche.
- C. Dingliche Ansprüche.
- D. Bereicherungsrechtliche Ansprüche.
- E. Deliktische Ansprüche.
Wie finde ich eine Anspruchsgrundlage?
Expertentipp
(1) | Primär- und Sekundäransprüche aufgrund vertraglichen Schuldverhältnisses |
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(4) | Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag |
(5) | Sachenrechtliche („dingliche“) Ansprüche |
(6) | Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung |
(7) | Ansprüche aus Delikt (einschl. Gefährdungshaftung) |
Was sind Bereicherungsrechtliche Ansprüche?
Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Zivilrechts, das die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen zum Gegenstand hat. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist in den §§ 812 bis 822 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als gesetzliches Schuldverhältnis geregelt.
Was sind primär Ansprüche?
Primäransprüche
Unter den Primäranspruch fallen Ansprüche, die sich direkt aus dem Vertrag ergeben. Bei einem Schuldvertrag ist das etwa der Anspruch auf die jeweils vereinbarte Leistung, so z.B. § 433 I BGB oder § 433 II BGB.