28 Juni 2021 22:08

Was bedeutet es, wenn die Fluggesellinerlöse für die Luftverkehrsverpflichtung angepasst werden?

Anpassungen der Fluglinieneinnahmen für die Flugverkehrshaftung werden in die Abgrenzungsmethode einbezogen, die fast alle Fluggesellschaften bei der Erfassung der Passagier- und Frachteinnahmen beobachten. Dies liegt daran, dass die Luftfahrtindustrie mit relativ geringen Gewinnspannen arbeitet. Daher ist die Umsatzrealisierung eine wichtige Maßnahme, um sicherzustellen, dass die Fluggesellschaften rentabel bleiben. Einfach ausgedrückt: Umsatzerlöse werden nur erfasst, wenn der Service der Fluggesellschaft tatsächlich erbracht wird, und Umsatzerlöse müssen entsprechend kategorisiert werden.

Die zentralen Thesen

  • Anpassungen der Fluglinieneinnahmen für die Flugverkehrshaftung werden in die von den Fluggesellschaften verwendete Abgrenzungsmethode einbezogen.
  • Einfach ausgedrückt: Umsatzerlöse werden nur dann in der Buchhaltung erfasst, wenn der Service der Fluggesellschaft tatsächlich erbracht wird, dh wenn der Passagier sein Ticket für die Reise verwendet.
  • Wenn der Flugdienst schließlich erbracht wird, werden die Einnahmen als verdiente Einnahmen klassifiziert und die Flugverkehrshaftung entsprechend reduziert.
  • Da Fluggesellschaften mit relativ geringen Gewinnspannen operieren, ist die Umsatzrealisierung unerlässlich, um profitabel zu bleiben.

Flugtickets oder Frachtbriefe werden in der Regel weit vor dem Flugdatum verkauft und ausgestellt. Folglich gilt das zum Zeitpunkt des Verkaufs erhaltene Geld technisch als nicht verdientes Einkommen. Aus diesem Grund ist es bei Fluggesellschaften üblich, diese Einnahmen aufzuschieben und sie zunächst in ihren Bilanzen als Verbindlichkeit auszuweisen. Wenn der Flugservice endgültig erbracht wird, werden die Einnahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung der Fluggesellschaft als verdiente Einnahmen klassifiziert. Zu diesem Zeitpunkt wird die Flugverkehrshaftpflicht entsprechend reduziert.

Neben der Darstellung von Tickets und Frachtrechnungen für zukünftige Flüge enthält die Anpassung der Flugverkehrshaftung Schätzungen für mögliche Rückerstattungen bei früheren Flügen, bei denen Passagiere aus dem einen oder anderen Grund letztendlich nicht geflogen sind. Natürlich ist dieser Aspekt der Einnahmenanpassung weitgehend eine subjektive Beurteilung durch die Fluggesellschaft, da niemand sicher wissen kann, wie viele Tickets im Vergleich zu den ausgetauschten zurückerstattet werden. Aus diesem Grund basieren Schätzungen üblicherweise auf den historischen Erfahrungen einer Fluggesellschaft in Verbindung mit saisonalen Mustern.

Abhängig von den Richtlinien einer einzelnen Fluggesellschaft können nicht verwendete Tickets für unterschiedliche Zeiträume umgetauscht werden. In jedem Fall müssen die für diese Tickets erhaltenen Einnahmen Teil der Berechnung der Flugverkehrshaftung bleiben, bis ein bestimmtes Umtauschfenster verstrichen ist. Zu diesem Zeitpunkt kann die Fluggesellschaft bestimmen, wie viele Tickets letztendlich verfallen und wie viele umgetauscht wurden.

Steuern und Gebühren fließen ebenfalls in die Verkehrshaftungsgleichung ein. Insbesondere enthalten die Preise für Flugtickets eingebettete Transportsteuern, Gebühren für Flughafeneinrichtungen, Sicherheitsgebühren und Steuern im Zusammenhang mit Auslandsreisen. Da Fluggesellschaften lediglich als Inkassobüros für diese Ausgaben fungieren und diese Gelder nicht selbst einstecken, erfassen sie sie nicht als Einnahmen. Stattdessen wird dieses Geld zunächst als Verbindlichkeit erfasst, wenn Tickets verkauft werden, und wenn die Fluggesellschaft später die Zahlung an das entsprechende Unternehmen leistet, werden die Verbindlichkeiten in ihren Buchhaltungsunterlagen entsprechend reduziert.



Um Einnahmenanpassungen für die Flugverkehrshaftung vorzunehmen, müssen Schätzungen auf der Grundlage früherer Muster vorgenommen werden.