10 Juni 2021 1:03

Was bedeutet es, wenn die Einnahmen der Fluggesellschaften um die Luftverkehrshaftung bereinigt werden?

Umsatzanpassungen der Fluggesellschaften für Luftverkehrsverbindlichkeiten sind in die Accrual Accounting Methode integriert, die fast alle Fluggesellschaften bei der Erfassung von Passagier- und Frachteinnahmen anwenden. Dies liegt daran, dass die Fluggesellschaften mit relativ geringen Gewinnmargen arbeiten, sodass die Umsatzrealisierung eine entscheidende Maßnahme ist, um sicherzustellen, dass Fluggesellschaften profitabel bleiben. Vereinfacht gesagt: Umsätze werden erst dann erfasst, wenn die Leistung der Fluggesellschaft tatsächlich erbracht wird, und die Umsätze müssen entsprechend kategorisiert werden.

Die zentralen Thesen

  • Anpassungen der Fluglinieneinnahmen für die Flugverkehrshaftung werden in die von den Fluggesellschaften verwendete Abgrenzungsmethode einbezogen.
  • Vereinfacht gesagt: Umsätze werden erst dann buchhalterisch erfasst, wenn die Leistung der Fluggesellschaft tatsächlich erbracht wird, also der Passagier sein Ticket für die Reise nutzt.
  • Wenn die Flugleistung schließlich erbracht wird, werden die Einnahmen dann in die verdienten Einnahmen umgegliedert und die Luftverkehrshaftung entsprechend reduziert.
  • Da Fluggesellschaften mit relativ geringen Gewinnmargen arbeiten, ist die Umsatzrealisierung unerlässlich, um profitabel zu bleiben.

Flugtickets oder Frachtrechnungen werden in der Regel lange vor dem Flugdatum verkauft und ausgestellt. Folglich gilt das zum Zeitpunkt des Verkaufs erhaltene Geld technisch als nicht verdiente Einnahmen. Aus diesem Grund ist es eine gängige Bilanzierungspraxis von Fluggesellschaften, diese Einnahmen abzugrenzen und in ihrer Bilanz zunächst als Verbindlichkeit zu kennzeichnen. Mit der endgültigen Erbringung der Flugleistung werden die Erlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung der Fluggesellschaft in die erwirtschafteten Erlöse umgegliedert, wodurch sich die Luftverkehrshaftungszahl entsprechend reduziert.

Neben der Darstellung von Tickets und Frachtrechnungen für zukünftige Flüge umfasst die Luftverkehrshaftungsanpassung Schätzungen für mögliche Rückerstattungen für vergangene Flüge, bei denen Passagiere aus dem einen oder anderen Grund letztendlich nicht geflogen sind. Natürlich ist dieser Aspekt der Einnahmenanpassung weitgehend eine subjektive Beurteilung durch die Fluggesellschaft, da niemand sicher wissen kann, wie viele Tickets im Vergleich zu den ausgetauschten zurückerstattet werden. Aus diesem Grund basieren Schätzungen in der Regel auf historischen Erfahrungen einer Fluggesellschaft in Verbindung mit saisonalen Mustern.

Abhängig von den Richtlinien der einzelnen Fluggesellschaften können ungenutzte Tickets für unterschiedliche Zeiträume umgetauscht werden. In jedem Fall müssen die für diese Tickets erhaltenen Einnahmen jedoch bis zum Ablauf eines bestimmten Umtauschfensters Bestandteil der Luftverkehrshaftungsberechnung bleiben. Zu diesem Zeitpunkt kann die Fluggesellschaft feststellen, wie viele Tickets letztendlich verfallen und wie viele umgetauscht wurden.

Auch Steuern und Gebühren fließen in die Verkehrshaftungsgleichung ein. Insbesondere beinhalten die Preise für Flugtickets eingebettete Transportsteuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren und ausländische reisebezogene Steuern. Da die Fluggesellschaften lediglich als Inkassobüros für diese Ausgaben fungieren und diese Gelder nicht selbst einstecken, verbuchen sie sie nicht als Einnahmen. Stattdessen werden diese Gelder beim Ticketverkauf zunächst als Verbindlichkeit erfasst, und wenn die Fluggesellschaft später Zahlungen an die entsprechende Gesellschaft leistet, werden die Verbindlichkeiten in ihrer Buchführung entsprechend reduziert.



Die Durchführung von Ertragsanpassungen für die Luftverkehrshaftung erfordert in hohem Maße Schätzungen auf der Grundlage vergangener Muster.