Qualifiziertes inländisches Vertrauen (QDOT)
Was ist ein qualifizierter inländischer Trust?
Ein qualifizierter inländischer Trust (QDOT) ist eine besondere Art von Trust, die es Steuerzahlern, die einen verstorbenen Ehegatten überleben, ermöglicht, den ehelichen Abzug von Nachlasssteuern vorzunehmen, selbst wenn der überlebende Ehegatte kein US-Bürger ist.
Normalerweise kann ein überlebender Ehegatte eines US-Bürgers den ehelichen Abzug in Anspruch nehmen, ein überlebender Ehegatte eines Nicht-Staatsbürgers jedoch nicht. QDOTs erlauben wie QTIP-Trusts den ehelichen Abzug nur, wenn Vermögenswerte im Trust enthalten sind.
Die zentralen Thesen
- Ein qualifizierter inländischer Trust (QDOT) ermöglicht es überlebenden Ehepartnern, die keine US-Bürger sind, den ehelichen Abzug von Nachlasssteuern zu erhalten.
- Wenn Sie mit jemandem verheiratet sind, der Staatsbürger eines anderen Landes ist, kann es sinnvoll sein, einen QDOT zu verwenden.
- Das Parken aller Vermögenswerte in einem Fahrzeug wie einem QDOT bietet ein Sicherheitsnetz für einen überlebenden Ehepartner, der kein US-Bürger ist.
- Wie bei jedem Trust ist es wichtig, alle Anforderungen zu erfüllen und seine Bestimmungen zu befolgen, um gültig zu bleiben.
Funktionsweise von Qualified Domestic Trust (QDOT)
Ein qualifizierter inländischer Trust (QDOT) ermöglicht es einem nichtstaatsangehörigen überlebenden Ehegatten eines verstorbenen Steuerpflichtigen, den ehelichen Nachlasssteuerabzug für alle Vermögenswerte in Anspruch zu nehmen, die vor dem Tod des Verstorbenen in den Trust eingebracht wurden. Diese Art von Vertrauen ist hilfreich für den nicht bürgernahen überlebenden Ehegatten, der nach den üblichen Steuergesetzen keinen Anspruch auf den ehelichen Abzug von der Erbschaftssteuer hätte.
Gemäß IRS hat ein überlebender Ehegatte gemäß Abschnitt 2056A Anspruch auf einen 100% igen ehelichen Abzug aller auf Vermögenswerte geschuldeten Nachlasssteuern. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte keine Steuern auf Vermögenswerte ohne Begrenzung zahlt. Wenn der überlebende Ehegatte jedoch kein US-Bürger ist, ist der eheliche Abzug nicht zulässig. Darüber hinaus gibt es einen Betrag für die Befreiung von der Erbschaftssteuer, der einzeln oder gemeinsam gilt und den ein nicht ansässiger nicht überlebender Ehegatte nicht nutzen kann, den ein überlebender Ehegatte eines US-Staatsbürgers nutzen darf.
Durch die Bildung eines QDOT und die Einbringung aller Vermögenswerte in den Trust kann ein überlebender Ehegatte, der kein Staatsbürger ist, den ehelichen Abzug von 100% der Nachlasssteuern in Anspruch nehmen.
Für überlebende Ehepartner, die aus irgendeinem Grund keine US-Staatsbürgerschaft erhalten haben, ist ein QDOT der beste Weg, um das Ehevermögen zu erhalten. Es ist wichtig, alle Anforderungen und Bestimmungen des Trusts einzuhalten, damit es gültig bleibt.
Vermögenswerte, die nicht im Trust enthalten sind, können nicht in der Ehe abgezogen werden und unterliegen der Nachlasssteuer.
Ein QDOT schützt nur das Vermögen von Verstorbenen, die nach dem 10. November 1998 verstorben sind. Darüber hinaus muss mindestens ein Treuhänder des QDOT ein US-amerikanischer Staatsbürger oder eine inländische Gesellschaft sein, die zur Einbehaltung der Erbschaftssteuer berechtigt ist. Wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, kann die Bildung eines QDOT und die Platzierung eines Ehevermögens das Vermögen des überlebenden Ehegatten ohne Staatsbürgerschaft erhalten.
Einschränkungen eines qualifizierten inländischen Trusts (QDOT)
Ein QDOT ermöglicht es dem qualifizierten nicht überlebenden Ehegatten, den ehelichen Abzug von Vermögenswerten innerhalb des Trusts vorzunehmen, befreit den Trust jedoch nicht von der Zahlung der Nachlasssteuer. Es verschiebt es lediglich bis zum Tod des überlebenden Ehegatten, der kein Staatsbürger ist.
Zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Nachlass der Nachlasssteuer gemäß Abschnitt 2056A für alle Vermögenswerte im QDOT, unabhängig davon, ob es überlebende Treuhänder gibt oder nicht. Dies könnte den Wert des Vermögens im Trust für alle überlebenden Treuhänder erheblich verringern.