Gelistete Immobilie
Was ist eine gelistete Immobilie?
Der Begriff denkmalgeschützte Immobilien bezieht sich auf eine bestimmte Art von abschreibungsfähigen Immobilien, die hauptsächlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden können. Um als denkmalgeschütztes Eigentum zu gelten, muss ein Gegenstand zu mehr als 50% für das Geschäft eines Unternehmens verwendet werden. Das bedeutet, dass Vermögenswerte für die restliche Zeit für persönliche Zwecke verwendet werden können. Für denkmalgeschützte Immobilien gelten für den Steuerpflichtigen besondere steuerliche Regelungen.
Die zentralen Thesen
- Börsennotierte Immobilien sind alle abschreibungsfähigen Vermögenswerte, die besonderen Steuervorschriften unterliegen, wenn sie überwiegend für geschäftliche Zwecke verwendet werden.
- Um als börsennotiertes Eigentum zu gelten, muss ein Vermögenswert mindestens 50% der Zeit für geschäftliche Zwecke verwendet werden.
- Das gelistete Eigentum kann für den Rest der Zeit auch für den persönlichen Gebrauch verwendet werden.
- Beispiele für börsennotierte Immobilien sind Fahrzeuge, Computer und Aufzeichnungsgeräte.
Aufgelistetes Eigentum verstehen
Denkmalgeschützte Immobilien sind alle Vermögenswerte, die ein Unternehmen mehr als 50 % der Zeit für geschäftliche Zwecke nutzt. Auch diese Vermögenswerte verlieren im Laufe der Zeit an Wert und können für persönliche Zwecke verwendet werden, wenn sie nicht für den täglichen Geschäftsbetrieb verwendet werden. Einfach ausgedrückt, ist das denkmalgeschützte Eigentum eines Unternehmens jeder Vermögenswert, der sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke verwendet wird und im Laufe der Zeit an Wert verliert, solange er hauptsächlich zur Führung des Unternehmens verwendet wird.
Nach dem aufgeführtes Eigentum umfasst:
- Autos mit einem Gewicht von weniger als 6.000 Pfund, ausgenommen Krankenwagen, Leichenwagen und Lastwagen oder Lieferwagen, die nicht für den persönlichen Gebrauch geeignet sind.
- Sonstiges Eigentum, das für Transportzwecke verwendet wird, einschließlich Lastwagen, Busse, Boote, Flugzeuge, Motorräder und andere Fahrzeuge, die zum Transport von Personen oder Gütern verwendet werden.
- Eigenschaften für Unterhaltung, Erholung oder Unterhaltung.
- Computer und zugehörige Peripheriegeräte, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, es sei denn, sie werden nur in einer regulären Geschäftseinrichtung verwendet und sind Eigentum der Person, die die Einrichtung betreibt oder von ihr gemietet wird.
Die aufgelisteten Eigentumsregeln wurden als Teil der US- Steuergesetzgebung eingeführt, um zu verhindern, dass Personen Steuerabzüge für die persönliche Nutzung von Eigentum geltend machen, unter dem Vorwand, dass es in einem Geschäft oder Gewerbe verwendet wurde. Unternehmen sind beispielsweise verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen über alle Vermögenswerte zu führen, die sie als denkmalgeschütztes Eigentum verwenden. Dies beinhaltet den für jedes Objekt gezahlten Betrag, einschließlich der ursprünglichen Kosten, der damit verbundenen Reparaturen, der Versicherung und aller anderen damit verbundenen Kosten.
Denkmalgeschützte Immobilien – zeitweise auch gemischt genutzte Immobilien genannt – die überwiegend betriebswirtschaftlich genutzt werden, unterliegen der gesetzlichen prozentualen Abschreibung, da sie als Betriebsvermögen gelten. Denkmalgeschützte Immobilien, die höchstens die Hälfte der Zeit für geschäftliche Zwecke genutzt werden – und die den Test der überwiegenden Nutzung bestehen – können immer noch eine Abschreibung basierend auf dem darauf geltend gemachten Prozentsatz der geschäftlichen Nutzung aufweisen. In diesem Fall muss es jedoch linear abgeschrieben werden. Autos, die ausschließlich zur Personenbeförderung verwendet werden, unterliegen ebenfalls zusätzlichen Abschreibungsbeschränkungen. Gelistete Immobilien, die den vorherrschenden Verwendungstest nicht erfüllen, können nicht gemäß Abschnitt 179 – dem maximal zulässigen Abschreibungsbetrag – oder anderen beschleunigten Abschreibungsmethoden abgeschrieben werden.
Besondere Überlegungen
Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von denkmalgeschützten Immobilien sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Mit anderen Worten, ein steuerzahlendes Unternehmen muss die geschäftliche Nutzung einer Immobilie nachweisen, wenn es diese Immobilie abschreiben oder Kosten abziehen möchte. Die Prüfung der überwiegenden Nutzung muss bei jedem denkmalgeschützten Objekt durchgeführt werden. Dieser Test sieht vor, dass die geschäftliche Nutzung der denkmalgeschützten Immobilie mehr als 50 % betragen muss. Dies muss für jeden Vermögenswert erfolgen, den ein Unternehmen als denkmalgeschütztes Eigentum beansprucht, um:
- Beanspruchen Sie eine Bonusabschreibung
- Beanspruchen Sie eine teure Wahl
- Um die Eigenschaft unter dem Wert verlieren modifizierte beschleunigte Kostendeckung System (MACRS) Abschreibungssystem
Injedem Jahr nach dem ersten Nutzungsjahr, in dem die denkmalgeschützte Geschäftsnutzung unter 50 % sinkt,kann eine wieder erfasste Abschreibung dem Einkommen zugerechnet werden. Das heißt, der Steuerzahler muss möglicherweise einen Teil der geltend gemachten Überschreitung zurückzahlen. Der wiedererlangte Abschreibungsbetrag ist die beschleunigte Abschreibung, die für die Jahre vor dem Aufhebungsjahr zulässig ist, einschließlich aller Ausgaben nach Abschnitt 179, abzüglich des Abschreibungsbetrags des alternativen Abschreibungssystems (ADS) des MACRS, derfür den gleichen Zeitraum zulässig gewesen wäre.
Beispiele für aufgelistete Eigenschaften
Hier ist eine Liste von Vermögenswerten, die im Allgemeinen als börsennotiertes Eigentum gelten:
- Personenkraftwagen, Flugzeuge, Boote und andere für den Transport verwendete Fahrzeuge
- Computer und andere bürobezogene Geräte
- Aufnahmegeräte wie Kameras und Audiogeräte
Seit dem 1. Januar 2010 können Mobiltelefone nicht mehr als denkmalgeschütztes Eigentum nach dem US-Steuergesetz geltend gemacht werden.
Mobiltelefone wurden einst als eine Kategorie von denkmalgeschützten Immobilien aufgenommen. Es wurden jedoch Änderungen vorgenommen, um zu verhindern, dass Steuerzahler das System missbrauchen, und um zu verhindern, dass Personen ihre persönlichen Kommunikationsgeräte als Geräte für die gewerbliche Nutzung angeben. Daher hat der Small Business Jobs Actzum 1. Januar 2010Mobiltelefone und ähnliche persönlicheTelekommunikationsgeräte von der Liste der zulässigen denkmalgeschützten Immobilien gestrichen. Mobiltelefone und andere Geräte können jedoch weiterhin für Steuerjahre vor 2010 geltend gemacht werden.