Intercompany-Produkte passen zum Ausschluss - KamilTaylan.blog
24 Juni 2021 15:58

Intercompany-Produkte passen zum Ausschluss

Was ist ein Ausschluss von Intercompany-Produkten?

Ein Ausschluss von konzerninternen Produktklagen ist eine Versicherungspolice, die die Deckung für Ansprüche ausschließt, die von einem benannten Versicherten gegen einen anderen benannten Versicherten geltend gemacht werden. Ausschlüsse von konzerninternen Produktklagen finden sich am häufigsten in Versicherungspolicen, die von Unternehmen mit großen Geschäftstätigkeiten gekauft werden, insbesondere bei Geschäftstätigkeiten, bei denen Tochtergesellschaften Waren und Dienstleistungen an andere Tochtergesellschaften kaufen und verkaufen.

Die zentralen Thesen

  • Ein Ausschluss von konzerninternen Produktklagen ist eine Versicherungspolice, die die Deckung für Ansprüche ausschließt, die von einem benannten Versicherten gegen einen anderen benannten Versicherten geltend gemacht werden.
  • Ausschlüsse von konzerninternen Produktklagen sind am häufigsten in Versicherungspolicen großer Unternehmen zu finden, da es üblich ist, dass Tochtergesellschaften Waren mit anderen Tochtergesellschaften kaufen und verkaufen.
  • Ausschlüsse von konzerninternen Produktklagen werden verwendet, um zu verhindern, dass ein Versicherer für die wechselseitige Haftung verantwortlich ist, die sich damit befasst, ob die in einer Versicherungspolice genannten Parteien sich gegenseitig verklagen können.

Grundlegendes zu den Ausschlüssen von Intercompany-Produkten

Ausschlüsse von konzerninternen Produktklagen werden am häufigsten mit kommerziellen Policen verbunden, wie z. B. allgemeine Haftpflicht- und kommerzielle Dachversicherungen. Gewerbliche Haftpflichtpolicen behandeln in der Regel jeden Versicherten und benannten Versicherten so, als ob jeder seine eigene Police hätte.

Ausschlüsse von konzerninternen Produktklagen werden verwendet, um zu verhindern, dass ein Versicherer für die wechselseitige Haftung verantwortlich ist, die sich damit befasst, ob die in einer Versicherungspolice genannten Parteien sich gegenseitig verklagen können. Die Kreuzhaftung bezieht sich auf die Haftung eines Versicherten in einem Versicherungsvertrag gegenüber einer anderen Partei aus demselben Vertrag.

Beispielsweise kann ein Automobilhersteller Tochtergesellschaften haben, die Automobile zusammenbauen, sowie Tochtergesellschaften, die die Teile herstellen, die bei der Fahrzeugmontage verwendet werden. Die für die Produktion der am Fahrzeug eingesetzten Stoßfänger verantwortliche Tochtergesellschaft schickt eine Lieferung von minderwertigen Artikeln an das Montagewerk, die jedoch erst einige Monate nach der Auslieferung der Fahrzeuge auf den Markt entdeckt wird.

Beide Tochtergesellschaften sind in der Handelspolitik aufgeführt, und das Montagewerk verklagt das Komponentenwerk auf die Kosten des Rückrufs. Durch die Trennung der Versicherungsklauseln werden beide Tochtergesellschaften so behandelt, als hätten sie eine eigene Police. Sofern kein Ausschluss von konzerninternen Produktklagen vorliegt, ist der Versicherer für die Ansprüche verantwortlich.

Ausschlüsse von konzerninternen Produktklagen und andere haftungsübergreifende Vermerke sind nicht erforderlich, wenn eine kaufmännische allgemeine Haftpflichtpolice eine salvatorische Zinsrückstellung enthält. Wenn zwei unabhängige Unternehmen in derselben Police enthalten sind, was eintreten kann, wenn ein Geschäftsvertrag die Benennung eines Auftragnehmers als zusätzlicher Versicherter erfordert, möchte der benannte Versicherte, dass der Subunternehmer weiterhin für seine Haftung gegenüber dem benannten haftet versichert.

Beispiel für eine Vertragsklausel von Intercompany-Produkten gegen Ausschluss

Die Formulierung, die auf einer Versicherungspolice mit einer Klausel für konzerninterne Produktklagen zu finden sein könnte, könnte lauten: „Diese Versicherung gilt nicht für Schadensersatzansprüche eines namentlich genannten Versicherten gegen einen anderen namentlich genannten Versicherten wegen ‚Körperverletzung‘ oder ‚Sachschaden‘ ‚, die direkt oder indirekt aus ‚Ihren Produkten‘ hervorgehen und in die ‚Gefahr durch abgeschlossene Produkte‘ eingeschlossen sind.

Beispiel für einen Intercompany-Anzug

Firmeninterne Klagen zwischen Versicherten betreffen häufig einen zusätzlichen Versicherten, der einen namentlich genannten Versicherten verklagt hat. Angenommen, ein Grundstückseigentümer namens Austin Properties beauftragt Adam’s Painting mit der Bemalung eines Bürogebäudes, das Austin Properties besitzt. Ein Vertrag zwischen Austin Properties und Adam’s Painting sieht vor, dass Adam’s Austin Properties als zusätzlichen Versicherten im Rahmen der Haftpflichtversicherung von Adam abdeckt.

Als Adam’s Painting mit der Arbeit an dem Projekt beginnt, erleidet einer seiner Mitarbeiter bei der Arbeit eine Kopfverletzung und reicht einen Anspruch im Rahmen der Arbeiterunfallversicherungsrichtlinie von Adam’s Painting ein. Nach Erhalt der Arbeiterunfallleistungen reicht der Mitarbeiter eine Klage gegen Austin Properties ein. Seine Klage behauptet, dass der Fensterrahmen nicht mit dem Gebäude verbunden war. Austin Properties war sich dieser Tatsache vor dem Unfall bewusst, aber er versäumte es, Adam’s Painting vor der Gefahr zu warnen.

Austin Properties reagiert mit einer Klage gegen Adam’s Painting. Austin Properties sagt, dass es Adam’s Painting über den lockeren Fensterrahmen informiert hat, aber Adam’s Painting hat den Angestellten fahrlässig nicht über die Gefahr informiert, so dass Adam’s Painting für die Verletzung verantwortlich ist.