Ernennung eines Testamentsvollstreckers
Seitens des Erblassers kann bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ernannt wird. Die Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt dann, nachdem das Nachlassgericht die Betroffenen zur Frage der Ernennung angehört hat, § 2200 BGB.
Wer informiert den Testamentsvollstrecker?
Diese Pflichten ergeben sich aus §§ 2218 I, 666 ff. BGB, also aus dem Auftragsrecht. Mehreren Miterben gegenüber muss der Testamentsvollstrecker jeweils gesondert die Informationen zukommen lassen. Es genügt also nicht, wenn er nur einen Miterben informiert, die anderen hingegen nicht.
Wie erfolgt eine Testamentsvollstreckung?
Ernennung des Testamentsvollstreckers
Alternativ kann der Testamentsvollstrecker auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.
Was bedeutet Testamentsvollstreckung ist angeordnet?
Die Testamentsvollstreckung wird nicht von Amts wegen veranlasst. Die Testamentsvollstreckung setzt vielmehr voraus, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die Anordnung muss in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen, d. h. in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages.
Wie legitimiert sich der Testamentsvollstrecker?
Legitimation des Testamentsvollstreckers
Damit der Testamentsvollstrecker sein Amt und seine Befugnisse im Rechtsverkehr nachweisen kann, erteilt ihm auf dessen Antrag hin das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 Absatz 1 BGB).
Kann das Amtsgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen?
Durch Testament kann der Erblasser selbst einen Testamentsvollstrecker ernennen oder einen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen. Er kann aber das Nachlassgericht ersuchen, einen (Ersatz-)Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Wann wird der Testamentsvollstrecker tätig?
Ein Testamentsvollstrecker soll bei Eintreten eines Erbfalles dafür Sorge tragen, dass der Nachlass unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufgeteilt wird. Er kann dabei vor allem auch durch den Erblasser gemachte Auflagen gegenüber den Erben prüfen und deren Einhaltung bezeugen bzw. deren Durchsetzung anregen.
Wie viel Geld bekommt ein Testamentsvollstrecker?
Formulierungsvorschlag: Für die Abwicklung des Nachlasses bis zur Herausgabe an die Erben erhält der Testamentsvollstrecker eine feste Vergütung in Höhe von 5% des Bruttonachlasswertes ohne Abzug von Verbindlichkeiten.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?
Nach § 2216 BGB hat der Testamentsvollstrecker nicht nur das Recht, sondern gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auch die Pflicht, den Nachlass zu verwalten. Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Mehrung und Nutzung des verwalteten Erbes erforderlich sind.
Wer braucht ein Testamentsvollstreckerzeugnis?
Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen, benötigt er zur Dokumentation seiner Rechtstellung im Rechtsverkehr ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Was ist wenn es keinen Testamentsvollstrecker gibt?
Wenn nun der zunächst benannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt, dann fällt es automatisch Ihnen zu. Auch Sie müssen das allerdings nicht annehmen. Sie können etwa mit dem ersten Testamentsvollstrecker dem Nachlassgericht mitteilen, dass Sie beide das Amt nicht annehmen würden.
Kann eine Privatperson Testamentsvollstrecker sein?
Sie können in Ihrem Testament jede Person Ihres Vertrauens mit der Testamentsvollstreckung beauftragen. In Betracht kommt jede Person, der Sie selbst vertrauen und der Sie diese Aufgabe zutrauen. Derjenige, dem die Ehre zuteilwird, ist nicht verpflichtet, das Amt zu übernehmen.
Kann man einen Testamentsvollstrecker ablehnen?
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt, § 2202 (1) BGB. Die Annahme ist freiwillig und das Amt kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 (2) BGB.