Beschenkter Begünstigter
Was ist ein Begünstigter des Empfängers?
Ein Begünstigter erhält den Nutzen eines Vertrags zwischen zwei anderen Parteien als Geschenk von einer der Vertragsparteien. Begünstigte können zwar von der Vertragserfüllung profitieren, sind jedoch technisch nicht Vertragspartei.
Wer ist ein Begünstigter des Empfängers?
Die Beziehung des Beschenkten Empfängers an die Parteien im Vertrag unterscheidet sie von anderen Arten von Drittbegünstigten. Der Anspruch eines Begünstigten aus dem Vertrag kommt nämlich einem Geschenk einer der Vertragsparteien gleich. Beschenkte Begünstigte dürfen auch ihr zugesagtes Eigentum oder ihren Nachlass in ihren eigenen Nachlass aufnehmen, wie im Fall einer 5 mal 5 Treuhandvermögen.
Wie bei anderen Situationen Drittbegünstigte beteiligt haben Beschenkte Begünstigten das Recht Vorteile versprach, ihnen zu verlangen, wenn ihre Rechte an dem Vertrag übertragen. Damit sind sie von den anspruchsberechtigten Gläubigern getrennt, die erst klagen können, wenn sie von den Verträgen oder beabsichtigten Vorteilen Kenntnis haben. Begünstigte können jedoch erst nach Ausführung des Vertrages nach festgelegten Kriterien Rechtsansprüche geltend machen.
Die zentralen Thesen
- Ein Begünstigter ist jemand, der von der Erfüllung eines Vertrages zwischen zwei anderen Parteien profitiert.
- Begünstigte sind von anderen Drittbegünstigten, wie beispielsweise Gläubigerbegünstigten und Nebenbegünstigten, getrennt.
- Obwohl Begünstigte technisch gesehen nicht Vertragspartei sind, können sie die zugesagten Leistungen rechtlich fordern, sobald die Bedingungen oder Kriterien des ursprünglichen Vertrags erfüllt sind.
Vergleich der Drittbegünstigten
Das US-amerikanische Rechtssystem erkennt im Allgemeinen zwei Arten von Drittbegünstigten von Verträgen an, die sich nach den Rechten jeder Art von Begünstigten zur Durchsetzung eines Vertrages unterscheiden. Nebenbegünstigte haben keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung eines Vertrages, weil keine Vertragspartei beabsichtigt, dass sie davon profitieren. Wenn beispielsweise eine Hochzeitsgesellschaft einen Catering-Vertrag mit einem Caterer abschließt und darauf besteht, dass sie eine bestimmte lokale Weinmarke ausschenkt, wäre das Weingut ein zufälliger Nutznießer. Ein Vertragsbruch würde dem Weingut zwar Umsatzeinbußen zur Folge haben, es wäre jedoch rechtlich nicht befugt, den Vertrag durchzusetzen.
Wenn eine oder beide Vertragsparteien beabsichtigen, dass ein Dritter profitiert, wird der Dritte zum beabsichtigten Begünstigten. In den meisten Fällen wird diese Absicht in Verträgen ausdrücklich angegeben. In diese Kategorie fallen Begünstigte sowie Begünstigte der Gläubiger. Ein Begünstigter erhält den Vorteil eines Vertrages als Rückzahlung einer Schuld einer der Vertragsparteien. Wenn John Sally beispielsweise 100 US-Dollar schuldet, könnte er einen Vertrag abschließen, um den Rasen seines Nachbarn viermal zu mähen, und der Nachbar muss Sally nach jedem Mähen 25 US-Dollar zahlen. Stimmt Sally zu, wird sie Begünstigte des Gläubigers, da sie die vertraglich an John fällige Zahlung als Begleichung der Schulden, die John Sally schuldet, einzieht.
Rechtlich können beide Gruppen von beabsichtigten Begünstigten den Vertrag gerichtlich durchsetzen. Begünstigte können die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Versprechenden in der Regel erst dann geltend machen, wenn der Versprechende die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Da der Versprechende einem Gläubiger-Begünstigten vor Vertragsschluss technisch etwas schuldet, haben Gläubiger-Begünstigte in der Regel rechtliche Möglichkeiten, nach der Zahlung durch beide Parteien vorzugehen.
Beispiel eines Empfängers eines Empfängers
Wenn eine Person einen Lebensversicherungsplan aufstellt, benennt die versicherte Person einen oder mehrere Begünstigte, die im Todesfall der versicherten Person die Zahlung erhalten. Die Versicherungsgesellschaft und die versicherte Person schließen den Vertrag ab, wobei die Versicherungsgesellschaft als Versprechende und der Versicherte als Versprechende auftritt. Die Versicherungsgesellschaft schuldet dem Versicherten technisch eine Leistung. Die genannten Begünstigten treten als Dritte auf und der Versicherte beabsichtigt, dass sie die Leistung nicht als Schuldentilgung, sondern als Geschenk erhalten.