Donee Begünstigter
Was ist ein Donee-Begünstigter?
Ein Empfänger erhält den Vorteil eines Vertrags zwischen zwei anderen Parteien als Geschenk von einer der Vertragsparteien. Begünstigte können zwar von der Vertragserfüllung profitieren, sind jedoch technisch nicht Vertragspartei.
Wer ist ein Donee-Begünstigter?
Die Beziehung des Beschenkten Empfängers an die Parteien im Vertrag unterscheidet sie von anderen Arten von Drittbegünstigten. Der Anspruch eines Empfängers, vom Vertrag zu profitieren, ist nämlich ein Geschenk einer der Vertragsparteien. Begünstigte können auch ihr versprochenes Vermögen oder Vermögen in ihr eigenes Vermögen aufnehmen, wie im Fall einer 5 x 5 Power in Trust.
Wie in anderen Situationen, in denen Drittbegünstigte involviert sind, haben Empfänger von Empfängern das gesetzliche Recht, ihnen zugesagte Leistungen zu verlangen, sobald ihre Rechte auf den Vertrag unverfallbar sind. Dies unterscheidet sie von den Begünstigten der Gläubiger, die erst dann Klage erheben können, wenn sie über die Verträge oder die beabsichtigten Leistungen informiert wurden. Empfänger können jedoch erst nach Ausführung des Vertrags nach festgelegten Kriterien gesetzliche Rechte geltend machen.
Die zentralen Thesen
- Ein Empfänger ist jemand, der von der Erfüllung eines Vertrags zwischen zwei anderen Parteien profitiert.
- Begünstigte Begünstigte sind von anderen Begünstigten Dritter, wie z. B. Begünstigten von Gläubigern und Begünstigten von Nebenkosten, getrennt.
- Begünstigte sind zwar technisch gesehen nicht Vertragspartei, können jedoch die zugesagten Leistungen rechtlich verlangen, sobald die Bedingungen oder Kriterien für den ursprünglichen Vertrag erfüllt sind.
Vergleich von Drittbegünstigten
Das US-amerikanische Rechtssystem erkennt im Allgemeinen zwei Arten von Drittbegünstigten für Verträge an, die sich durch die Rechte der einzelnen Arten von Begünstigten zur Durchsetzung eines Vertrags unterscheiden. Nebenbegünstigte haben kein gesetzliches Recht, einen Vertrag durchzusetzen, da keine Vertragspartei beabsichtigt, dass sie davon profitieren. Wenn beispielsweise eine Hochzeitsfeier mit einem Caterer einen Vertrag über die Bereitstellung von Lebensmitteln abschloss und darauf bestand, dass eine bestimmte Marke lokalen Weins serviert wird, wäre das Weingut ein zufälliger Nutznießer. Eine Vertragsverletzung würde zu Einnahmeverlusten für das Weingut führen, hätte jedoch keine rechtliche Befugnis, irgendetwas im Vertrag durchzusetzen.
Wenn eine oder beide Vertragsparteien beabsichtigen, dass ein Dritter davon profitiert, wird der Dritte ein beabsichtigter Begünstigter. In den meisten Fällen wird in Verträgen diese Absicht ausdrücklich angegeben. Begünstigte Begünstigte fallen ebenso in diese Kategorie wie Begünstigte von Gläubigern. Ein Gläubiger erhält den Vorteil eines Vertrags als Rückzahlung für eine von einer der Vertragsparteien geschuldete Schuld. Wenn John beispielsweise Sally 100 Dollar schuldet, kann er einen Vertrag abschließen, um den Rasen seines Nachbarn viermal zu mähen und den Nachbarn nach jedem Mähen 25 Dollar an Sally zahlen zu lassen. Wenn Sally zustimmt, wird sie eine Gläubigerbegünstigte, weil sie die John vertraglich geschuldete Zahlung als Zahlung der Schulden einzieht, die John Sally schuldet.
Rechtlich gesehen können beide Klassen von beabsichtigten Begünstigten die rechtliche Durchsetzung des Vertrags verfolgen. Begünstigte können in der Regel erst dann die Vollstreckung durch den Versprechenden verfolgen, wenn der Versprechende die im Vertrag festgelegten Verpflichtungen erfüllt hat. Da der Versprechende einem Gläubiger vor Abschluss des Vertrags technisch etwas schuldet, haben die Begünstigten des Gläubigers in der Regel rechtliche Möglichkeiten, nach der Zahlung durch beide Parteien vorzugehen.
Beispiel eines Empfängerempfängers
Wenn eine Person einen Lebensversicherungsplan erstellt, benennt die versicherte Person einen oder mehrere Empfänger, die im Falle des Todes des Versicherten eine Zahlung erhalten sollen. Die Versicherungsgesellschaft und die versicherte Person schließen den Vertrag ab, wobei die Versicherungsgesellschaft als Versprecher und der Versicherte als Versprechender fungiert. Die Versicherungsgesellschaft schuldet dem Versicherten technisch eine Leistung. Die genannten Begünstigten treten als Dritte auf, und die versicherte Person beabsichtigt, die Leistung als Geschenk und nicht als Rückzahlung einer Schuld zu erhalten.