23 Juni 2021 4:38

Scheidung und neue Regeln der sozialen Sicherheit: Was Sie wissen sollten

Durch die jüngsten Änderungen des Bundesgesetzes wurden zwei unterschiedliche Regeln für Ex-Ehepartner geschaffen, die auf der Grundlage der Verdienstaufzeichnung ihres früheren Partners Ehegattenleistungen der sozialen Sicherheit beantragen möchten. Welche Regeln gelten, hängt vom Geburtsdatum des Antragstellers ab. Die Änderungen sind das Ergebnis des parteiübergreifenden Haushaltsgesetzes von 2015. Folgendes müssen Sie wissen.

Die zentralen Thesen

  • Geschiedene Ehepartner haben möglicherweise Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, die auf dem Verdienstausweis ihres früheren Ehepartners basieren.
  • Einige der Regeln wurden 2015 für Personen geändert, die am 2. Januar 1954 oder später geboren wurden.
  • Wenn ihr ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben geschiedene Ehegatten möglicherweise Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, für die eigene Regeln gelten.

Soziale Sicherheit geschiedener Ehepartner: Neue Regeln

Die Grundregeln für geschiedene Ehegatten und die Sozialversicherung besagen, dass eine Person, die mindestens 10 Jahre verheiratet und dann geschieden war, Anspruch aufEhegattenleistungen aus dem Verdienstausweis ihres Ex-Ehegatten hat, solange sie mindestens 62 Jahre alt ist und derzeit Single. Der geschiedene Ehegatte kann unter diesen Umständen auf dem Konto des Ex-Ehegatten einziehen, auch wenn der Ex-Ehegatte wieder geheiratet hat.

Wenn das Ehepaar seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren geschieden ist, kann der Ex-Ehegatte Leistungen auf der Grundlage des Einkommens des anderen Partners geltend machen, auch wenn dieser noch keine Leistungen beantragt hat. Dies steht im Gegensatz zu den Regeln für aktuelle Ehepartner, die keine Leistungen beziehen können, es sei denn, ihr Ehepartner sammelt sie bereits.

Ex-Ehepartner, die am oder vor dem 1. Januar 1954 geboren wurden, können im Alter von 66 Jahren einen eingeschränkten Anspruch auf Ehegattenleistungen geltend machen und ihre eigenen Leistungen (basierend auf ihrer eigenen Arbeitsaufzeichnung) bis später aussetzen. Dies ermöglicht es ihrem eigenen Nutzen, bis zum Alter von 70 Jahren um 8% pro Jahr zu wachsen, wenn ihr Nutzen maximal ist. An diesem Punkt – oder früher, wenn sie es wünschen – können sie zu ihrem eigenen, höheren Nutzen wechseln.4

Nach den neuen Regeln wird jedoch davon ausgegangen, dass geschiedene Ehegatten, die am oder nach dem 2. Januar 1954 geboren wurden, alle verfügbaren Leistungen (sowohl Ehegatten als auch ihre eigenen) gleichzeitig beantragen, wenn sie Sozialversicherungsanträge stellen. Sie erhalten automatisch die höhere Leistung, können jedoch jetzt eine Art von Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen und später zu einer anderen wechseln.



Für Ehegatten- und Hinterbliebenenleistungen gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und andere Regeln.

Unterschiedliche Regeln für Hinterbliebenenleistungen

Die Regel, Leistungen nicht zu wechseln, gilt nicht fürHinterbliebenenleistungen der sozialen Sicherheit, auf die geschiedene Ehegatten Anspruch haben können, wenn ihr ehemaliger Partner verstorben ist. Geschiedene Ehegatten können bereits im Alter von 60 Jahren Hinterbliebenenleistungen beantragen (50 Jahre, wenn sie behindert sind) und bereits im Alter von 62 Jahren zu ihrer eigenen Leistung wechseln. Sie haben auch die Möglichkeit, bereits im Alter eine eigene Leistung zu beantragen 62, dann Hinterbliebenenleistungen beantragen, wenn sie dasvolle oder „normale“ Rentenalter erreichen (66 bis 67 für die meisten Menschen), wenn dies zu einer höheren Leistung führt.

Geschiedene Ehegatten, die sich um das leibliche oder rechtmäßig adoptierte Kind ihres verstorbenen Ehegatten kümmern, das jünger als 16 Jahre ist oder behindert ist und Anspruch auf Leistungen hat, können in jedem Alter einen Antrag stellen. Die Leistungen gelten jedoch nur, bis das Kind 16 Jahre alt ist oder nicht mehr behindert ist. In diesem Fall wird auch auf die Regel verzichtet, dass das Paar mindestens 10 Jahre verheiratet gewesen sein muss.