Kontinuität der Unternehmenslehre
DEFINITION der Kontinuität der Unternehmenslehre
Die Kontinuität der Unternehmenslehre ist ein Besteuerungsprinzip, das auf Unternehmenszusammenschlüsse und -übernahmen anwendbar ist. Die Doktrin besagt, dass der Erwerber entweder das historische Geschäft des Zielunternehmens fortführen oder einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens des Zielunternehmens für die Geschäftstätigkeit verwenden muss, um als steuerbegünstigte Reorganisation zu gelten.
Zusammenfassend gilt die Doktrin für die Behandlung von Steuern beim Besitzerwechsel. Die erwerbende Einheit muss das Geschäft operativ aufrechterhalten oder die meisten Vermögenswerte behalten, wenn zwei Einheiten fusionieren, um den Status der Steueraufschub zu erhalten. Es ist für viele Fusionen, einschließlich der umgekehrten Dreiecksfusion, von entscheidender Bedeutung.
AUFBRUCH DER Kontinuität der Unternehmenslehre
Die Kontinuitätslehre gilt nur für den Betrieb und das Betriebsvermögen des Zielunternehmens, nicht aber für das übernehmende Unternehmen. In einer Situation, in der die meisten Vermögenswerte eines Unternehmens veräußert (veräußert) werden sollen, besteht eine Möglichkeit zur Einhaltung der Kontinuitätsdoktrin darin, dieses Unternehmen zum Erwerber und nicht zum Zielunternehmen zu machen. Dies ist eine Technik, die vom IRS genehmigt wurde.
Nach der US-amerikanischen Steuergesetzgebung wurden Unternehmensumstrukturierungen häufig bevorzugt behandelt. Allerdings können Steuern knifflig werden, je nachdem, ob es sich bei einer Transaktion um eine Umstrukturierung oder den Verkauf einer Beteiligung handelt. Damit eine Transaktion als Reorganisation zu qualifizieren ist und somit steuerlich günstig behandelt wird, prüft die Kontinuitätslehre des Unternehmens, ob die Gesellschafter einer Zielgesellschaft vor der Reorganisation weiterhin eine Eigentumsbeteiligung an der reorganisierten Firma gehalten haben. Sie setzt im Wesentlichen voraus, dass die Aktionäre einer Zielgesellschaft einen wesentlichen Anteil ihrer Gegenleistung an den Aktien der erwerbenden Gesellschaft erhalten. Darüber hinaus verlangt die Doktrin, dass das übernehmende Unternehmen entweder die Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens fortführt oder einen erheblichen Teil des Vermögens des Zielunternehmens in einer Geschäftsform verwendet. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sieht die Abgabenordnung die Anteilseigner der Zielgesellschaft als veräußert und nicht als fortgeführte Beteiligung an den Unternehmen und Vermögenswerten der Zielgesellschaft an. Somit würde die Transaktion nicht als Reorganisation gelten und würde sowohl auf Unternehmens- als auch auf Aktionärsebene besteuert werden.
Bei vielen Geschäftstransaktionen kann die steuerliche Behandlung ein großer Motivator für eine geplante Transaktion sein; Obwohl es sich um eine sehr technische Angelegenheit handelt, wird der Kontinuität der Unternehmenslehre erhebliche Beachtung geschenkt.