Kollisionsklausel für beide Schuldzuweisungen
Was ist eine Both-to-Blame-Kollisionsklausel?
Eine „Beide-to-Blamme“-Kollisionsklausel ist Teil der Seetransportversicherung, die besagt, dass bei einer Kollision eines Schiffes (Schiffs) mit einem anderen Schiff aufgrund der Fahrlässigkeit beider Schiffe die Eigner und Verlader beider Schiffe im Verhältnis zu den Verlusten teilen müssen die Geldwerte ihrer Ladung und Interessen vor der Kollision. Die Eigentümer der Ladung und das für den Versand verantwortliche Unternehmen sind beide verpflichtet, für Verluste zu aufkommen.
Die zentralen Thesen
- Eine Beide-to-Blame-Kollisionsklausel ist eine Versicherungspolice-Klausel, die besagt, dass beide Schiffseigner die Verantwortung für eine Kollision zwischen Schiffen teilen müssen, wenn der Absturz auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
- Der Seeversicherungsschutz umfasst Aktionen wie Schiffsuntergang oder Kollisionen, jedoch keine Abnutzung oder Krieg.
- Nach den Haager-Visby-Regeln haftet der Beförderer nicht für Ansprüche, die aus einer Kollision resultieren, die ganz oder teilweise durch fahrlässige Navigation verursacht wurde, wenn er die gebotene Sorgfalt walten ließ, um ein seetüchtiges Schiff bereitzustellen.
- Die „Beide-to-Blame“-Kollisionsklausel soll den Schutz eines Frachtführers gemäß den Haager-Visby-Regeln durch eine vertragliche Entschädigung für die Ladungsinteressen wahren.
So funktioniert eine Beide-to-Schuld-Kollisionsklausel
Mit der Globalisierung wächst auch die Schifffahrt. Im Kollisionsfall beschränkt sich die Haftung und damit das Risiko des Unternehmens auf die Seetransportversicherung. Eine Seeschifffahrtsversicherung schützt Schiffe gegen Schäden. Sie schützt bei Beschädigung oder Zerstörung des Schiffsrumpfes und/oder der Schiffsfracht.
Einige der im Rahmen dieser Versicherung ebenfalls gebotenen Schutzmaßnahmen umfassen:
- Eine Kollision des Schiffes mit einem anderen Schiff oder Objekt.
- Ein Schiff, das sinkt, kentert oder gestrandet ist.
- Feuer, Piraterie, Abwerfen (Über Bord von Eigentum werfen, um anderes Eigentum zu retten).
- Barratry (Betrug oder rechtswidrige Handlung des Kapitäns oder der Besatzung eines Schiffes).
Schäden durch Abnutzung, Feuchtigkeit, Verfall, Schimmel und Krieg sind nicht im Versicherungsschutz enthalten.
Besondere Überlegungen
Die Haager-Visby-Regeln sehen vor, dass der Beförderer, wenn er die gebotene Sorgfalt ausgeübt hat, um ein seetüchtiges Schiff bereitzustellen, nicht für Ansprüche haftet, die sich aus einer Kollision ergeben, die ganz oder teilweise durch fahrlässige Schifffahrt verursacht wurde (Artikel IV Regel 2 Buchstabe a). In der Regel sind beide Schiffe mitschuldig an einer Kollision und Ladungsinteressenten können dann ihre Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen das nicht tragende Schiff geltend machen.
Nach US-amerikanischem Recht konnten Kläger ihre Forderungen vollständig von den Eigentümern des anderen Schiffes eintreiben, die dann die Hälfte von den Beförderern zurückfordern konnten. Diese Regel umgeht die Navigationsfehlerabwehr. Es schafft auch eine Situation, in der Ladungsinteressen keine Rückerstattung erlangen könnten, wenn das tragende Schiff die volle Schuld trägt. Die Beide-to-Blame-Kollisionsklausel soll den Schutz eines Frachtführers gemäß den Haager-Visby-Regeln durch eine vertragliche Entschädigung für die Ladungsinteressen wahren.
Beispiel für eine „Beide-to-Blame“-Kollisionsklausel
Wenn Schiff A durch Verschulden von Schiff B mit Schiff B kollidiert, kann der Eigentümer von Gütern in Schiff A, die durch Verschulden von Schiff B beschädigt wurden oder verloren gehen, 100 % des Schadens von den Eigentümern von Schiff B geltend machen.
Aufgrund der Both-to-Blame-Kollisionsklausel und unter Umständen, in denen die Schuldzuweisung als 50/50 gilt, hat der Eigentümer von Schiff B jedoch das Recht, 50 Prozent seiner Haftung von den Eigentümern von Schiff A einzufordern.
Dadurch hat Schiff A eine Rechnung für die Hälfte der Kosten des Schadens, so dass Schiff A diese Kosten über die Both-to-Blame-Kollisionsklausel im Frachtbrief an den Eigentümer der Waren zurückgibt.