Bestpreisregel (Regel 14D-10) - KamilTaylan.blog
8 Juni 2021 7:40

Bestpreisregel (Regel 14D-10)

Definition der Best-Price-Regel (Regel 14D-10)

Die Best-Price-Regel (Regel 14D-10) ist eine Vorschrift der Securities and Exchange Commission (SEC), die vorsieht, dass die Gegenleistung, die einem Wertpapierinhaber in einem Übernahmeangebot angeboten wird, der höchsten Gegenleistung entspricht, die einem anderen Wertpapierinhaber gezahlt wird. Die Best-Price-Regel soll allen Inhabern von Wertpapieren bei einem Übernahmeangebot die gleiche Behandlung gewährleisten.

Verstehen der Best-Price-Regel (Regel 14D-10)

Die Best-Price-Regel (Regel 14D-10) erforderte in ihrer ursprünglichen Fassung eine Feinabstimmung, da Streitigkeiten darüber aufkamen, wie bestimmte Arbeitsentgelt, Abfindungs- und andere Sozialleistungsvereinbarungen in einer Situation des Kontrollwechsels, die ein abgeschlossenes Übernahmeangebot hat, zu behandeln sind erstellt. Wenn einige hochrangige Mitarbeiter, die Wertpapiere halten, zusätzliche Gelder im Rahmen eines Übernahmeangebots erhalten würden, hätten dann alle anderen Wertpapierinhaber Anspruch auf denselben Betrag?

Änderungen von Regel 14D-10

Um die Regel klarer zu machen, nahm die SEC Änderungen vor, die im Dezember 2006 in Kraft traten. Die Regel wurde in dreierlei Hinsicht geändert: Erstens wurde der zentrale Wortlaut der Regel geändert in: „An jeden Wertpapierinhaber gezahlte Gegenleistung für eingereichte Wertpapiere“ im Übernahmeangebot ist die höchste Gegenleistung, die einem anderen Wertpapierinhaber für im Übernahmeangebot angebotene Wertpapiere gezahlt wird. „Der Fokus auf „angediente Wertpapiere“ schließt sonstige Ausgleichsvereinbarungen in Höhe der den Wertpapierinhabern zustehenden Gegenleistung aus. Zweitens waren Ausgleichsvereinbarungen von der Regel ausgenommen. Alle gemäß einer Vereinbarung zu zahlenden Beträge müssen vom Wertpapierinhaber (und damit zusammenhängenden Angelegenheiten) als Entschädigung für in der Vergangenheit erbrachte, künftig zu erbringende oder künftig zu unterlassende Leistungen gezahlt oder gewährt werden. und darf „nicht auf der Grundlage der Anzahl der angedienten oder anzudienenden Wertpapiere im Übernahmeangebot des Wertpapierinhabers berechnet werden.“ Drittenswurde in der Regel für Vergütungsvereinbarungen, die von einem Ausschuss unabhängiger Direktoren genehmigt wurden, ein sicherer Hafen eingeführt.