Abbruchklausel
Eine Abbruchklausel in einem Sachversicherungsvertrag ermöglicht es dem Eigentümer unter bestimmten Umständen, verlorenes oder beschädigtes Eigentum aufzugeben und dennoch einen vollen Abrechnungsbetrag zu fordern. Wenn das Eigentum des Versicherten nicht zurückgefordert werden kann oder die Kosten für die Wiederherstellung oder Reparatur höher sind als sein Gesamtwert, kann es aufgegeben werden, und der Versicherte hat Anspruch auf einen vollen Abrechnungsbetrag.
Abbruchklausel auflösen
Die Abbruchklausel kommt in der Regel bei Seeversicherungsversicherungen wie Booten oder Wasserfahrzeugen zum Tragen. Wenn das Schiff eines Immobilienbesitzers auf See versenkt wird oder verloren geht, gibt die Abbruchklausel dem Eigentümer das Recht, die Suche oder Rückgewinnung seines Eigentums im Wesentlichen „aufzugeben“ und anschließend eine vollständige Versicherungsabrechnung beim Versicherer einzuziehen.
Die rechtliche Definition von Verlassenheit
Damit eine Immobilie verlassen werden kann, müssen zwei Dinge geschehen. Zunächst muss der Eigentümer Maßnahmen ergreifen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass er die Rechte an der Immobilie aufgegeben hat. Zweitens muss der Eigentümer eine Absicht zeigen, die zeigt, dass er wissentlich die Kontrolle darüber aufgegeben hat.
Mit anderen Worten, ein Eigentümer muss klare, entschlossene Maßnahmen ergreifen, die darauf hinweisen, dass er sein Eigentum nicht mehr haben möchte. Jede Handlung ist ausreichend, solange das Eigentum frei bleibt und jedem offen steht, der mitkommt, um es zu beanspruchen. Untätigkeit – das heißt, das Versäumnis, etwas mit dem Eigentum zu tun oder es nicht zu nutzen – reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Eigentümer die Rechte an dem Eigentum aufgegeben hat, selbst wenn diese Nichtnutzung seit Jahren fortbesteht. Zum Beispiel ist das Versäumnis eines Landwirts, sein Land zu bewirtschaften, oder das Versäumnis eines Steinbruchbesitzers, Stein aus seinem Steinbruch zu nehmen, nicht gleichbedeutend mit einer legalen Aufgabe.
Die Absicht einer Person, Eigentum aufzugeben, kann durch eine diesbezügliche ausdrückliche Sprache begründet werden, oder sie kann sich aus den Umständen ergeben, unter denen der Eigentümer das Eigentum behandelt, z. B. wenn es an einem für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Ort unbewacht bleibt. Der Lauf der Zeit ist zwar kein Element der Aufgabe, kann jedoch die Absicht einer Person veranschaulichen, ihr Eigentum aufzugeben.
Verschiedene Arten von Eigentum können aufgegeben werden, z. B. persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände, oder auch Verträge, Urheberrechte, Erfindungen und Patente können aufgegeben werden. Bestimmte Rechte und Interessen an Immobilien wie Dienstbarkeiten und Leasingverträge können ebenfalls aufgegeben werden. Stellen Sie sich zum Beispiel einen Farmbesitzer vor, der einem Landwirt die Möglichkeit gibt, einen Weg auf seinem Grundstück zu benutzen, damit die Schafe zu einer Wasserstelle gelangen können. Der Hirte verkauft später seine Herde und verlässt den Staat, ohne die Absicht zurückzukehren. Dieses Verhalten zeigt, dass der Hirte die Erleichterung aufgegeben hat, seit er den Pfad nicht mehr benutzt und beabsichtigt, ihn nie wieder zu benutzen.